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Der DJV fungierte in dem Fall als Unternehmerverband der freien Journalisten und vertrat somit die wettbewerbsrechtlichen Belange seiner Mitglieder. Das Gericht erklärte nun eine ungenaue Regelung, die die zusätzliche Vergütung mehrfach genutzter Bilder und Beiträge festlegt, in den Springer-AGB für unzulässig.