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Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass der auf der IMM ausgestellte Stuhl eine unzulässige Nachbildung ist, denn der Freischwinger als Werk der bildenden Kunst sei urheberrechtlich geschützt. Das OLG führte aus, dass es nicht darauf ankomme, ob der Querschnitt des Strahlohres rund oder rechteckig sei. Denn der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk überein, weil die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen worden sei. Auch in den anderen Abweichungen vom Original werde der Gesamteindruck der Übereinstimmung hier nicht beeinträchtigt.