Das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit steht nicht hinter den Organisationskompetenzen der Landesmedienanstalten zurück. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden und damit einer Klage von RTL München Live gegen die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) stattgegeben. Der TV-Sender hatte gegen eine von der Behörde angeordnete Zwangsfusion mit dem mittlerweile insolventen Lokalsender TV.München geklagt und sich gegen Maßnahmen wie etwa die Abschaltung von RTL München Live zur Wehr gesetzt. Bedeutung besitzt das Urteil auch für eine Vielzahl anhängiger Verfahren, in denen Landesmedienanstalten für sich vorrangige Organisationsrechte gegenüber Rundfunk- und Hörfunkveranstaltern in Anspruch nehmen. Vertreter RTL München Live
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.