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Zherdytzky, seinerzeit Vorstandsvorsitzender der Bank und Didenko, Gesellschafter von Horda, hatten nach Ansicht der Anklage hier über eine der beiden gehörende Gesellschaft einen Scheinvertrag geschlossen, so dass der Bank ein Schaden in Höhe der Kreditsumme entstanden sei. Dem schloss sich das Landgericht an. Der BGH jedoch sah nicht als erwiesen an, dass es sich um einen Scheinvertrag gehandelt hat. Er kritisierte, dass den Angeklagten nicht in ausreichendem Maß ermöglicht wurde, die behauptete Rückzahlung des Kredits zu belegen. Zudem muss das Landgericht prüfen, ob deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar ist.