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Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Verfassungsbeschwerden von zwei Arbeitgebern stattgegeben (Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23). Im Fokus standen Manteltarifverträge aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, die eine unterschiedliche Bezahlung für nächtliche Wechselschichtarbeiter und für Nachtarbeiter vorsehen, die etwa in Sondersituationen und nicht regelmäßig zwischen 22 und 6 Uhr tätig sind. Während den Schichtdienstlern vereinbarungsgemäß ein Zuschlag von etwa 25 Prozent zusteht, erhält die zweite Gruppe 50 Prozent. Arbeitnehmer sahen sich ungerecht behandelt und klagten dagegen.