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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz ist jedoch noch nicht rechtskräftig. In der Frage der Zulässigkeit des Arzneimittel-Abgabeterminals, die für den Apothekermarkt von grundsätzlicher Bedeutung ist, sind noch weitere Verfahren vor verschiedenen Gerichten anhängig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte zuvor anders als das Mainzer Gericht geurteilt und eine Anfechtungsklage eines Mannheimer Apothekers gegen eine Untersagungsverfügung der Behörde zurückgewiesen. Dieses Urteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig. (Silke Brünger)