Das Hamburger Bürgerschaftswahlrecht ist in seinen wesentlichen Teilen verfassungsmäßig. Lediglich die mit dem neuen Wahlrecht geschaffene Relevanzschwelle für die Wahlkreiskandidaten bei der Bürgerschaftswahl wurde nun vom Hamburgischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft. Die Bürgerschaft hatte das in einem Volksentscheid 2004 beschlossene Wahlrecht für die Wahl zur Hamburger Bürgerschaft und die Wahl zu den Bezirksversammlungen per Gesetz vom 19. Oktober 2006 mit dem Stimmen der CDU-Mehrheit geändert.
In einem Normenkontrollverfahren hatten daraufhin 58 Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft gegen den Senat und die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg geklagt.
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