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Neben der Entscheidung über Liebesbeziehungen haben die Landesarbeitsrichter nun die Anordnung und Nutzung der Telefonanlage, die Annahme von Geschenken und Zuwendungen sowie den Abschnitt über Belästigung und unangemessenes Verhalten als mitbestimmungspflichtig eingestuft. Bei Pressemitteilungen des Unternehmens und der Einsichtnahme in Personal- und Krankenakten durch berechtigtes Personal hingegen hat das Gericht die Mitbestimmungspflicht verneint.