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Das Urteil aus Hessen (Az. 6 U 154/22) ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG bestätigte einen Spruch der Vorinstanz. Die Wettbewerbszentrale hatte Amazon vorgeworfen, die konkret angemahnten Anzeigen zwar gelöscht, aber dann nicht verhindert zu haben, dass wenig später durch Dritte erneut ,Sojamilch‘, ,Hafermilch‘ oder ,Reismilch‘ angeboten wurde. Das OLG schloss sich der Auffassung an, dass Amazon zumindest nach den ersten Hinweisen eine Prüf- und Beseitigungspflicht zukomme. Der Marktplatzbetreiber habe seiner wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nicht genügt.