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Konkret kritisierte Schultes Verteidiger Wolf Römmig vor allem, dass Loth mit B. auf einen der wesentlichen Rechtsberater Schultes habe verzichten wollen. Dafür sei kein Grund vorhanden, auch nicht der Umstand, dass B. seine Aussage nach Paragraf 55 Strafprozessordnung (StPO) verweigern kann, um sich nicht möglicherweise selbst zu belasten. Die Entscheidung sei ein willkürlicher Umgang mit potenziellen Entlastungszeugen, so der Verteidiger gegenüber JUVE.