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Diese Klage wies das LG Köln nun ab. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem Produkt nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein kosmetisches Mittel. Zum Hintergrund: Lebensmittel dürfen nicht krankheitsbezogen beworben werden. Daher versuchen Lebensmittelhersteller, Produkte mit nachgewiesenem positivem Gesundheitseffekt als kosmetische Mittel auf den Markt zu bringen, denn die Bewerbung der Krankheitsvorbeugung von kosmetischen Mitteln ist erlaubt.