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Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg hatte darin ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel gesehen und geklagt. In den Vorinstanzen hatten bereits das LG Bonn und das OLG Köln einen Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint und die Klage abgewiesen.