Beihilferecht

EU prescht bei Bad Banks vor

Der von der EU-Kommission Ende Februar erlassene „Leitfaden für den Umgang mit Risikoaktiva im EU-Bankensektor“ dürfte dem Bemühen europäischer Regierungen, so genannte Bad Banks für wertgeminderte Finanztitel zu gründen, weiteren Auftrieb verleihen. Zugleich verkompliziert das EU-Papier die Rechtslage, denn die Kommission hat die Unterscheidung des Bankensektors in grundsätzlich gesunde Institute und solche mit strukturell bedingten Solvenzproblemen im Falle von Bad Banks aufgegeben. Diese Abgrenzung war seit Oktober 2008 für die Kommission ein wesentliches Kriterium, um in der Finanzkrise Banken-Rettungsmaßnahmen und deren Folgen beihilferechtlich zu beurteilen.Dadurch, so der EU-Rechtsexperte Dr. Thomas Jestaedt, waren die Konsequenzen für Banken bislang sehr unterschiedlich. „Ein grundsätzlich gesundes Haus ist nach der bisherigen Lesart nur aufgrund der momentan außergewöhnlichen Umstände in Bedrängnis geraten. Akute Beihilfezahlungen musste die Bank daher nur relativ niedrig vergüten, eine Reorganisation oder Rationalisierung ihrer Tätigkeiten war nicht erforderlich.“ Anders sei dies bei einer Bank mit so genannten endogenen Existenzproblemen gewesen. Die Vergütung für Beihilfen habe über dem Marktzins gelegen, sechs Monate nach Erhalt der jeweiligen Beihilfe forderte die EU-Kommission eine Umstrukturierung der Bank, etwa durch drastische Reduzierung ihrer Bilanzsumme.

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„Offenbar ist die Kommission nun der Auffassung, dass eine Einteilung in die beiden Kategorien der Situation der Banken in vielen Fällen nicht gerecht wird“, so der Brüsseler Partner von Jones Day. „Unklar ist aber, ob die Kommission diesen neuen Ansatz nur für Maßnahmen im Bereich der Risikoaktiva anwendet, oder ob er für alle Stützungsmaßnahmen Anwendung finden soll oder sich jedenfalls in der Praxis auf diese auswirkt.“

Für Jestaedt ist klar, dass die EU-Kommission mit ihrem aktuellen Leitfaden noch stärker als bisher eine Beihilfe in jedem Einzelfall beurteilen will: „Das macht die Lage für die Banken und Regierungen nicht einfacher.“ Jestaedt rät daher betroffenen Banken, sich frühzeitig mit entsprechenden ökonomischen und rechtlichen Argumenten zu wappnen, um zu verhindern, dass eine Bank mit endogenen Problemen eingestuft wird. Für Banken, die keine Beihilfen in Anspruch nehmen, aber von der Subventionierung anderer nachhaltig in ihrem Wettbewerb beeinträchtigt sind, sieht er in der Einstufung des einzelnen Beihilfeempfängers einen zentralen Ansatzpunkt für Beschwerden.

Insgesamt begrüßt Jestaedt die Aktivitäten der Kommission. „In den vergangenen Monaten hat die Kommission eine wichtige Rolle beim Abgleich der verschiedenen Bankenrettungsprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten gespielt und so Wettbewerbsverzerrungen im Vorfeld ausgeschlossen.“ Gleichzeitig sieht Jestaedt die Gefahr, dass das Beihilfenverfahren zu einem bloßen wettbewerbspolitischen Feigenblatt verkommt und jegliche Glaubwürdigkeit verliert. „Die Kommission hat bisher noch in keinem Bankenfall eine Negativentscheidung gefällt. Sie wird sich hüten, die wirtschaftspolitische Verantwortung für einen Crash einer großen Bank – etwa in der Größenordnung von Lehman Brothers – auf sich zu nehmen.“

Angesichts der Komplexität zögert das Bundesfinanzministerium laut Presseberichten eine Entscheidung bezüglich der Errichtung von Bad Banks hinaus. Schon vor einigen Wochen hatte Finanzminister Peer Steinbrück für die Gründung institutsbezogener Zweckgesellschaften plädiert. Jetzt will er erst Ende März über das weitere Vorgehen entscheiden.

Finanzstabilität im Blick

– Grundsätze der Kommission für die Billigung von Bad-Bank-Beihilfen –

• uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen vor jeglicher staatlichen Rettungsmaßnahme

• koordiniertes Vorgehen bei der Ermittlung der für Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Aktiva durch Abgrenzung entsprechender Kategorien von Wertpapieren

• Ex-ante-Bewertung der Aktiva anhand des realen wirtschaftlichen Werts (und nicht anhand des Marktwerts)

• Validierung der Vermögensbewertung durch die Kommission nach einheitlichen Kriterien

• angemessene Aufteilung der mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Kosten auf Anteilseigner, Gläubiger und Staat

• angemessene Vergütung für den Staat, die mindestens der Vergütung für staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen entsprechen muss

• Deckung der Verluste aufgrund der Vermögensbewertung zum realen wirtschaftlichen Wert durch die Banken, die die Rettungsmaßnahmen in Anspruch nehmen

• Beschränkung des Zeitraums auf sechs Monate, in dem Banken ihre wertgeminderten Aktiva offenlegen können

• Wahl einer Form des Managements für die Risikoaktiva, bei der Interessenkonflikte vermieden werden

• angemessene Umstrukturierungen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen nach einer Einzelfallprüfung. Dabei: Berücksichtigung des Gesamtumfangs der gewährten Hilfen (Rekapitalisierung, Garantien oder Rettungsmaßnahmen für Risikoaktiva)

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