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Erster betriebsverfassungsrechtlicher Schritt der Anfang November 2001 angekündigten Fusion war die Regelung einer sozialverträgliche Gestaltung. Es folgten Vereinbarungen zur Stellenbesetzung auf der zweiten und dritten Führungsebene, zur Betriebsrätestruktur und zum vorläufigen Nachteilsausgleich. Zuletzt einigten sich Vorstände und Betriebsräte rechtzeitig vor Abschluss der Verschmelzung auf einen bis Jahresende umzusetzenden Rahmeninteressenausgleich und einen Sozialplan.