Durch die Bildung solch spezialisierter Einheiten können Staatsanwaltschaft eine tiefere Branchenkenntnis aufbauen. „Der Druck auf die Unternehmen wird nicht nur durch diese höhere Kompetenz der Staatsanwaltschaften steigen, sondern auch, weil sie einen inneren Rechtfertigungsdruck haben werden, Ergebnisse zu liefern“, erwartet der Kölner Straf- und Medizinrechtler Dr. Michael Tsambikakis von Tsambikakis und Partner. Ein Großteil der Anzeigen wird von Krankenkassen kommen, erwarten Experten. Sie haben nicht nur ein eigenes Interesse, sondern nach dem neuen Gesetz auch Pflichten. Gerade die Krankenkassen sind nach Einschätzung von Tsambikakis für die Aufgabe gut gerüstet, schließlich haben sie beim Vorgehen gegen Abrechungsbetrug mit einer ähnlichen Aufgabe schon viel Erfahrung gesammelt.
Der Gesetzentwurf wurde im November im Bundestag beraten und hängt derzeit im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der CDU-Parlamentarier Dr. Jan-Marco Luczak berichtete aus der Ausschusssitzung Anfang Dezember, dass die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesentwurfes angezweifelt wird: „Es gibt gewichtige Bedenken, ob diese Norm das strafbare Verhalten hinreichend präzise und konkret genug beschreibt und damit dem Bestimmtheitsgebot Rechnung trägt.“
Dabei geht es um den Bezug des Gesetzes auf Berufspflichten, die von den verschiedenen Berufskammern festgelegt werden und bundesweit nicht einheitlich sind. Ein Arzt aus Niedersachsen etwa darf sich keine Reisekosten für einen Kongress von einem Unternehmen finanzieren lassen, während das für einen Arzt aus Nordrhein-Westfalen berufsrechtlich erlaubt ist. „Auf Dauer werden die Gerichte für eine bundeseinheitliche Auslegung des Gesetzes sorgen“, ist Tsambikakis aber sicher. Damit der Gesetzgeber dem Bestimmtheitsgebot gerecht wird, hat unter anderem der Verband Deutsches Institut für Compliance (DICO) Lösungsvorschläge unterbreitet. Danach könnte etwa das Bundesgesundheitsministerium beauftragt werden, den Kernbestand der berufsrechtlichen Pflichten in einer Rechtsverordnung einheitlich zu regeln.
Ein weiteres Problem: Der Gesetzentwurf betrifft nicht nur, wie ursprünglich vorgesehen, Ärzte, sondern auch andere Berufsgruppen aus der Gesundheitsbranche. Deren Berufsbild unterscheidet sich jedoch von dem der Ärzte. So gehört es zum Beispiel für Apotheker per se zu ihrem Beruf, auch kaufmännisch tätig zu sein. In diesem Zusammenhang handeln sie etwa Rabatte beim Medikamentenkauf aus. Ihre Angst, dabei in den Straftatbestand des neuen Gesetzes zu fallen, ist berechtigt, so Tsambikakis: „Dies ist ein Problem, an dem der Gesetzgeber noch nachbessern muss.“ (Christina Schulze)