Korruption

Bestechung von Ärzten zukünftig strafbar

Zahlt ein Pharma-Unternehmen einem Arzt eine Prämie, wenn er ein bestimmtes Medikament verschreibt, ist das bislang nicht strafbar. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Das Bundesjustizministerium hat Ende Januar einen entsprechenden Referentenentwurf vorgestellt.

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Nach den Plänen der Bundesregierung sollen zukünftig Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als Tatbestand ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden (Paragraf 299a StGB-E). Bisher ist Korruption von niedergelassenen Ärzten und Apothekern nicht strafbar, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 entschieden hatte (BGH GSSt 2/11). Mit der Entscheidung kritisierten die Richter, dass bestehende Gesetze zwar für Amtsträger, etwa im Krankenhaus angestellte Ärzten, nicht aber für selbstständige Ärzte greifen.

In der Vergangenheit gab es bereits mehrfach Versuche, diese Lücke zu schließen – beispielsweise eine Initiative der schwarz-gelben Vorgängerregierung. Erst Mitte Januar brachte die Landesregierung von Bayern einen eigenen Gesetzesentwurf in den Bundesrat ein. Mit dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ergreift die Bundesregierung nun die Initiative. Neu in ihrem Entwurf ist, dass nicht nur die Korruption von Ärzten, sondern aller Heilberufe unter Strafe gestellt wird.

In der Praxis sind nach Einschätzung von Experten aber vor allem Ärzte das Ziel von Bestechung der Pharmaindustrie. Ihnen kommt als Lotse des Patienten im Gesundheitswesen eine Schlüsselrolle zu, etwa bei der Verschreibung von Arzneimitteln. Dennoch treffen auch andere Beschäftigte im Gesundheitswesen eine Auswahl von Produkten, beispielsweise wenn Pflegekräfte beim Griff in den Verbandsschrank das Material eines bestimmten Herstellers auswählen.

„Der Referentenentwurf orientiert sich an den berufsrechtlichen Regeln. Der Tatbestand ist jedoch richtigerweise enger gefasst, weil Strafrecht immer ultima ratio bleiben muss“, sagt der Stellvertretender Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag, Dr. Jan-Marco Luczak. Um den Straftatbestand zu erfüllen, muss die Gegenleistung als Reaktion auf eine Vergünstigung erkennbar sein. Eine Einladung kann beispielsweise nach bestehenden Regeln problematisch sein (> Compliance im Zusammenspiel), ist aber nach dem Referentenentwurf nicht strafbar. So kann ein Arzt zwar im schlimmsten Fall seine Zulassung verlieren, wenn er Geschenke annimmt, die seine ärztliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Ins Gefängnis wandert er aber dafür nicht. „Grundsätzlich fällt jede Schulung, jedes Geschenk und jeder Vertrag unter das Gesetz. Aber nur, wenn sie als Gegenleistung für eine konkrete unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder eine konkrete Verletzung der Berufsausübungspflichten angeboten werden, ist der Straftatbestand erfüllt“, sagt Dr. Jörg Schickert von Hogan Lovells. Dieser direkte Bezug zwischen Zuwendung und Bevorzugung ist zentral.

Auch wenn die Gesetzesinitiative hinter bestehenden berufsrechtlichen Regelungen zurück bleibt, gibt sie dem Bewusstsein für Bestechung und Bestechlichkeit in der Branche einen starken Impuls. So sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen. „Gerade mittelständische Unternehmen haben einen steigenden Beratungsbedarf“, sagt Dr. Claudia Böhm aus der Kanzlei von Boetticher.
Bis der Entwurf aber Gesetzeskraft entfaltet, muss er im März noch das Kabinett und danach den Bundestags passieren. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

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