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Für die BRAK können standesrechtliche Verpflichtungen wie Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Vertrauen nur gefördert und gewahrt werden, wenn der Gesetzgeber mehrstöckige Anwaltsgesellschaften vermeidet. Der Gesellschafterkreis der AnwaltsGmbH müsse auf natürliche Personen beschränkt sein. Damit könne auch keine Partnerschaftsgesellschaft Teilhaber einer AnwaltsGmbH werden.