BGH entscheidet gegen Lovells-Briefbogen

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  • JUVE

Sämtliche Sozien einer Kanzlei müssen auf dem Briefbogen angegeben sein. Dies hat der BGH entschieden und damit einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofes NRW bestätigt.Zur Beurteilung für die Karlsruher Richter stand der Briefkopf von Lovells Boesebeck Droste an, auf dem sich lediglich der Sozietätsname und der das jeweilige Mandat bearbeitende Anwalt befanden. Andere Gesellschafter wurden nicht genannt. In der Fußzeile hieß es dafür, dass die Liste der Partner auf Nachfrage übersendet werde oder im Internet abzurufen sei.

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Dagegen argumentierte der BGH nun, die Aufzählung der Partner auf dem Briefbogen diene der Kontrolle einer widerstreitenden Interessenvertretung und habe deshalb eine präventive Funktion. Auch werde dadurch die Mitverantwortung aller Partner für das Auftreten der Sozietät gefördert. Eine Anonymisierung, so die Karlsruher Richter in ihrem Urteil weiter, würde eher dazu beitragen, dass sich nicht alle Partner in die Pflicht genommen fühlten.

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