Brexit-Referentenentwurf

DAV und BRAK fordern klarere Regeln zum Berufsrecht

Das Bundesjustizministerium sorgt vor und will das Berufsrecht für Anwälte im Brexit-Fall anpassen. Im Vergleich zu den Regelungen in Österreich und Frankreich ist der Entwurf relativ kurz gehalten. Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltsverein honorieren das Vorhaben trotzdem. Mit Blick auf den Schutz bestehender Zulassungen verlangen sie allerdings konkretere Regelungen.

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Claudia Seibel
Claudia Seibel

Der Entwurf sieht für einen harten Brexit vor, dass Großbritannien aus dem „Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland“ (EuRAG-Liste) in die Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO-Liste für außereuropäische Anwälte) wechselt.

BRAK und DAV finden lobende Worte für diese Änderung, weisen jedoch auf folgendes Problem hin: Wie will Deutschland nach dem Brexit mit den britischen Anwälten umgehen, die in die deutsche Anwaltschaft eingegliedert oder bei einer Kammer registriert sind? „Hier geht es um Rechtspositionen, zu denen im Entwurf keinerlei Klarstellungen existieren“, kommentiert Dr. Claudia Seibel, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins, den Referentenentwurf. 

Bei alldem stellen sich vor allem Fragen des Bestandsschutzes. Britische Anwälte, die nach dreijähriger Tätigkeit im deutschen Recht zugelassen sind, sind nach Meinung der BRAK nicht gefährdet. Genauso wie britische Anwälte, die nach einer Eignungsprüfung zugelassen wurden. Dennoch plädiert die BRAK in diesen Fällen für eine „ausdrückliche gesetzliche Regelung“. Problematischer wäre es für hier niedergelassene britische Anwälte, die eine Kammermitgliedschaft haben: Diese Berufsträger würden mit dem Austritt Großbritanniens die Grundlage für ihre Kammermitgliedschaft verlieren. Eine Wiederaufnahme als BRAO-Anwalt müsste dann über ein Antragsverfahren erfolgen.

Der DAV meldet – wie die BRAK – indes Zweifel an, dass in Deutschland niedergelassene britische Anwälte mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs überhaupt ihre Rechtspositionen als EuRAG-Anwälte verlieren können. Dafür sei nämlich ein Widerruf der Zulassung erforderlich, wozu es allerdings an einer Rechtsgrundlage fehle. Das gilt laut DAV auch für britische EuRAG-Anwälte, die im deutschen Recht zugelassen sind. Die Zulassung sei nicht zu widerrufen, wenn nur ein einzelner Mitgliedsstaat die EU verlässt. Funktionslos würde die Zulassung allenfalls, wenn sich die EU insgesamt auflöse, schreibt der DAV in seiner Stellungnahme zum Entwurf.

Nicht klar sei, so der DAV weiter, wie mit Zulassungsanträgen umzugehen ist, die vor dem 29. März bei den 27 Kammern gestellt wurden. Ohne eine Regelung müssten die Verfahren insbesondere im Fall des harten Brexits wohl zurückgewiesen werden. Auch wenn das Austrittsabkommen fordert, dass solche Anträge in der Übergangszeit noch nach EuRAG bewertet werden müssen. Die BRAK empfiehlt, den Zeitpunkt des Antrags und nicht den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Rechtsanwaltskammer konkret zu regeln.

Für das weitere Prozedere fordert DAV-Vizepräsidentin Seibel ein bundeseinheitliches Vorgehen: „Es sollte möglichst nicht darauf hinauslaufen, dass die 27 Kammerbezirke über die Zukunft dieser Anwältinnen und Anwälte individuell entscheiden – im Sinne der Rechtssicherheit ist eine bundeseinheitliche Regelung, die einen Bestandsschutz garantiert, unbedingt wünschenswert.“ (Martin Ströder)

 

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