Bei der Übergangsphase geht es um die Zeit zwischen 29. September 2016 und dem 1. Januar 2018: Ab diesem Datum ist die Nutzung des Postfaches ohnehin per Gesetz für alle Anwälte verpflichtend. Seit heute ist der Referentenentwurf beim BMJV online und definiert den Willen des Ministeriums, das beA mithilfe einer Übergangsregelung doch noch zum 29. September 2016 an den Start zu bringen. Knackpunkt ist nach wie vor die passive Nutzungspflicht, die jeden Anwalt verpflichtet, das Postfach regelmäßig zu kontrollieren.
Der jetzt vorliegende Entwurf enthält darüber noch keinen Passus, ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes in Berlin kam den Beteiligten offenbar dazwischen. Dieser hatte Mitte Juni geurteilt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer die Postfächer nicht ohne ausdrückliche Zustimmung scharf schalten darf. Nun wird das Urteil geprüft und überlegt, wie man ihm Rechnung tragen und den Starttermin des beA trotzdem einhalten kann. Ob sich unter den Maßnahmen auch eine Haftungsfreistellung befindet, ist nicht bekannt.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die für die Einführung des beA zuständig ist, hatte den eigentlich zum Januar vorgesehenen Start wegen technischer Probleme zunächst auf unbestimmte Zeit verschoben, dann aber den 29. September als neuen Termin bekanntgegeben. Nach einem Eilentscheid, den der Anwaltsgerichtshof nach der Klage von zwei Anwälten vor einigen Wochen traf, müssen die Pläne erneut nachgebessert werden.