JUVE: Die Telekom hat Angst vor Schwarzarbeit, das LAG Stuttgart erklärte zwei Computerspezialisten eines Subunternehmers zu Arbeitnehmern von Daimler und in Papenburg wurden zwei Werftarbeiter tot aufgefunden. Das Thema Werkverträge ist derzeit in aller Munde. Worum geht es?
Prof. Dr. Stefan Lunk: Meiner Meinung nach ist das Problem an sich gar nicht so neu: Die Frage nach der Abgrenzung von Werk- und Dienst- zum Arbeitsvertrag beschäftigt uns Arbeitsrechtler schon seit Jahrzehnten in verschiedenen Erscheinungsformen. Dass das Thema derzeit so hochkocht, hat eher eine politische Gründe. Die Politik hat die Leiharbeit – begründet durch dem Fall „Schlecker“ – eingeschränkt. Dadurch wurden Werkverträge wieder aktueller. Die Gewerkschaften schauen sich Werkverträge deshalb nun genauer an.
Wo liegen denn die rechtlichen Fallstricke bei Werkverträgen?
Entscheidend sind im Wesentlichen drei Punkte: Erteilt das Unternehmen der Person Arbeitsanweisungen, trägt sie ein Haftungsrisiko und ist sie in den Betriebsablauf eingebunden, beispielsweise in den Schichtdienst. Gleichwohl ist die Abgrenzung häufig schwierig. Wichtig ist auch, in welchem Bereich Werkverträge eingesetzt werden. Akzeptiert wird eher, wenn Randgebiete ausgelagert werden, die nichts mit dem Kernbereich des Unternehmens zu tun haben, zum Beispiel Logistik. Aber es gibt viele Grenzfälle.
Wie reagieren die Arbeitgeber darauf?
Im gesamten Bereich der flexiblen Arbeitsverhältnisse herrscht derzeit eine gewisse Unsicherheit. Arbeitgeber brauchen Flexibilität. Wir spüren da einen höheren Beratungsbedarf. Mandanten, die mit Werkverträgen arbeiten, bitten um Prüfung, ob da eventuell eine Baustelle besteht, von der sie vorher nichts wussten. Manche denken auch darüber nach, vor ein paar Jahren per Werkvertrag ausgegliederte Bereich wieder einzugliedern.
Wäre hier der Gesetzgeber gefordert?
Das halte ich für sehr schwierig. Der Gesetzgeber kann da nicht viel machen, zumal die rechtlichen Vorgaben eigentlich vorliegen. Zudem gilt der Grundsatz der unternehmerischen Freiheit. Wenn ein Arbeitgeber entscheidet, dass er für bestimmte Tätigkeiten keine Angestellten benötigt, sondern Externe, dann ist das meiner Ansicht nach sein gutes Recht. Daher wäre ich in Bezug auf die in Artikel 12 GG festgeschriebene unternehmerische Freiheit skeptisch, wenn der Gesetzgeber etwa nur bestimmte Einzelfälle regeln würde. Die einzige Möglichkeit wäre, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Abgrenzung präzisiert. Aber eigentlich kennen wir das alles schon, etwa aus den Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit. Ein Gesetz wäre wahrscheinlich wie so oft im Arbeitsrecht nur ein Feigenblatt.
Das Gespräch führte Catrin Behlau