„Es kann zu gespaltenen Verfahren kommen“

Dr. Andreas Lotze von Aulinger über die Zusammenarbeit von Kartellamt und Staatsanwaltschaft

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JUVE: Die Kooperation zwischen dem Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Kartellverstößen nimmt zu, wie der aktuelle Fall des Schienenkartells zeigt. Welche rechtlichen Fragen ergeben sich hieraus?
Dr. Andreas Lotze:
Die beiden Ermittlungsbehörden verfolgen generell unterschiedliche Ziele. Der Kartellbehörde geht es primär zunächst um eine etwaige Verhängung einer gegebenenfalls empfindlichen Geldbuße gegen die Kartellanten. Bei den Staatsanwaltschaften stehen hingegen – da es in Deutschland (noch) kein Unternehmensstrafrecht gibt – die natürlich handelnden Personen im Fokus. Während das Kartellamt einen schnellen Abschluss des Verfahrens anstrebt, brauchen die Staatsanwaltschaften in der Regel einen längeren Atem.

Wie muss man sich den Ablauf eines solchen „Parallel-Verfahrens“ in der Praxis vorstellen?
Kartellrechtlich befinden sich die Unternehmen durch die Kronzeugenregelung in einem sogenannten „rat race“, um einen möglichst hohen Bonus zu erhalten. Die Staatsanwälte wollen hingegen herausfinden, welche der oftmals vielen handelnden Personen im Unternehmen konkret strafrechtliche Verantwortung trifft. Da somit unterschiedliche juristische und natürliche Personen betroffen sein können, kann es – trotz desselben Sachverhalts – zu sogenannten gespaltenen Verfahren kommen.

Wie bewerten Sie die Anwesenheit der Verteidiger des Unternehmens bei Vernehmungen der Beschuldigten?
Hierfür gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, weshalb der Beschuldigte gegebenenfalls widersprechen kann. Dies kommt in der Praxis auch vor.

Weil es arbeitsrechtliche Probleme gibt?
Die Unternehmen sind für ihre Kronzeugenanträge auf die Kooperation ihrer Mitarbeiter angewiesen. Den betroffenen Personen steht insoweit auch kein arbeitsrechtliches Auskunftsverweigerungsrecht zu. Andererseits dürfte diesen bewusst sein, dass ihre Aussagen eine sofortige Kündigung zur Folge haben können.

Mit welchen Folgen ist zu rechnen, wenn Amt und Staatsanwaltschaften ihre enge Zusammenarbeit fortsetzen?
Es ist nicht auszuschließen, dass die einschlägigen Vorschriften des Verfahrensrechts reformiert werden. Hierzu gibt es bereits Überlegungen des Arbeitskreises Kartellrecht, der sich zuletzt Anfang Oktober im Bundeskartellamt getroffen hat.

In welche Richtung gehen die Reformüberlegungen?
Es gibt zwei Optionen. Zum einen könnten auch die strafrechtlichen Aspekte – also die Verfolgung und Sanktionierung von Kartellverstößen insgesamt – in das Kartellverwaltungsverfahren eingebunden werden, was das Amt begrüßen würde. Zum anderen könnte aber auch ein spezielles ‚Kartellordnungswidrigkeitenrecht‘, als eigenständiges Verfahren im OWiG, eingeführt werden.

Das Gespräch führte Silke Brünger.

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