Gesundheitswesen

Koalition beschließt weitreichende Änderungen zum Anti-Korruptionsgesetz

Nach monatelangem Tauziehen haben sich die Regierungsfraktionen Ende März überraschend auf einen Kompromiss zum Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen verständigt. Dieser hat nun den Rechtsausschuss des Bundestages passiert, nachdem zuvor SPD-Gesundheitspolitiker ihren Widerstand aufgegeben hatten.

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In einem weitreichenden Änderungsantrag wurden der Verbotsumfang für Heilberufe eingeschränkt und der Verweis auf das Berufsrecht gestrichen. Außerdem sind Apotheker nur noch eingeschränkt vom Anti-Korruptionsgesetz betroffen und die Strafverfolgung bei Korruptionsfällen ist nicht mehr nur auf Antrag von bestimmten Personen möglich. Auch Staatsanwaltschaften können von Amts wegen aktiv werden.

Vor allem die Anbindung an das Berufsrecht war von Pharmarechtlern wegen verfassungsrechtlicher Bedenken kritisiert worden. Ursprünglich sollten Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten zur Wahrung der Unabhängigkeit der Heilberufe unter Strafe gestellt werden. Die unterschiedlichen Berufsregelungen für Ärzte von den Kammern einzelner Bundesländer hätte zu einem Strafrechtsföderalismus führen können. Jetzt soll das Wettbewerbsrecht als Ausgangspunkt dienen: Die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb steht unter Strafe. Korruptionsfälle können hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz geahndet werden. Das Berufsrecht und die Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit bleibt indirekt – über den Umweg des Wettbewerbsrechts – allerdings weiterhin erfasst.

Die zweite zentrale Änderung betrifft Apotheker: Die Abgabe und der Bezug von Arzneimitteln wurde fast vollständig als Straftatbestand gestrichen. Somit sind Skonti oder Rabatte, die Apotheker beim Bezug von Arzneimitteln erhalten, die zur Abgabe in der Apotheke vorgesehen sind, strafrechtlich unkritisch. Arzneimittel oder Medizinprodukte, die wie etwa Prothesen oder Implantate unmittelbar durch den Arzt angewandt werden, fallen weiterhin unter den Straftatbestand. Die Bundesregierung will den Einkauf von Apothekern ausnehmen, damit politisch erwünschte Rabatte nicht unter Korruptionsverdacht geraten. Apotheker machen sich allerdings strafbar, wenn sie Ärzten zwecks Rezeptzuweisungen bestechen.

Vor allem SPD-Politiker hatten zuletzt den Änderungsantrag kritisiert und Strafbarkeitslücken befürchtet. Sie hatten kurzfristig die Ergänzung durchgesetzt, dass auch individualisierte Arzneimittel und die personalisierten Medizin ausdrücklich vom Gesetz betroffen sind. So wollten die SPD-Politiker verhindern, dass Zuwendungen von Monopolen straffrei bleiben, weil diese per Definition und durch den Bezug zum Wettbewerbsrecht keine Bestechung seien. Bei sehr speziellen Wirkstoffen gibt es häufig keine direkten Wettbewerber.

Das Gesetz könnte zeitnah in Kraft treten: Der Änderungsantrag soll morgen schon im Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat soll sich in seiner Sitzung am 22. April mit dem Gesetz befassen. Laut Entwurf soll das Gesetz einen Tag nach der Verkündung bereits in Kraft treten.

Das Gesetz soll die seit 2012 bestehende Strafbarkeitslücke schließen: Seinerzeit hatte der BGH geurteilt, dass für niedergelassene Ärzte andere Regeln gelten als für angestellte Ärzte an Kliniken. (Silke Brünger)

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