Im konkreten Fall hatte der Anleger über Fremdwährungskonten Aufträge im Devisen-Daytrading abgewickelt. Dabei sollten die Devisen jeweils aus dem Erlös eines Gegengeschäfts bezahlt werden. Als seine Geschäfte zu Verlusten führten, verlangte die Bank den Ausgleich des Kontos.
Der BGH entschied nun zugunsten des Anlegers. Devisengeschäfte seien Differenzgeschäfte im Sinne des BGB und nicht – wie die Bank einwandte – Termingeschäfte nach dem Börsengesetz, die den Differenzeinwand ausschließe. Dies gelte aber nur für Kassa-Geschäfte, die innerhalb von zwei Werktagen abgewickelt werden. Termingeschäfte, die länger laufen sind daher vom Urteil nicht betroffen.
Thorsten Krause und Wolf P. Waschmann von der Kanzlei Krohn Rechtsanwälte, die den Anleger vertreten haben, gehen davon aus, dass das Urteil große Bedeutung für Daytrading-Geschäfte im Kassa-Bereich haben wird. „Daytrader, die ohne eigenes Kapital und ohne formal eingeräumtes Kredit-Kassa-Geschäfte abgewickelt haben, haften nicht für ihre Verluste“, erklärt Krause gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Die auf Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei Tilp & Kälberer erwartet, dass vor allem auf Discount-Broker erhebliche finanzielle Forderungen zukommen dürften, da Daytrader nicht nur ihre Sollsalden nicht begleichen, sondern auch verlorengegangenes Geld zurückverlangen könnten.