Behörden können nun weiterhin auf die Unterlagen von Rechtsabteilungen zugreifen. Doch auch die EU-Kommission, vertreten zuletzt von Richard Wainwright und Fernando Castillo de la Torre aus dem eigenen Juristischen Dienst, hat keinen vollständigen Sieg errungen. Das Gericht kritisierte in mehreren Punkten die Vorgehensweise der Wettbewerbshüter.
Insgesamt jedoch, so Dr. Georg Berrisch, Partner bei Covington & Burling in Brüssel und in diesem Fall von Anfang an Vertreter der US-Inhouse-Vereinigung ACC, sei das Urteil „enttäuschend“. Damit dürfte er den europäischen Inhouse-Juristen aus der Seele sprechen.
Das Verfahren begann im Februar 2003, als die EU-Kommission im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens das Werksgelände von Akzo und Akcros in Manchester durchsuchen ließ. Dabei nahmen die Beamten auch Dokumente aus der Rechtsabteilung mit, die nach Ansicht von Akzo dem anwaltlichen Privileg unterlagen. Es ging um Unterlagen, die der Vorbereitung eines wettbewerbsrechtlichen Compliance-Programms dienten, und um Emails, die zwischen dem Akzo-Management und einem mit niederländischer Anwaltszulassung ausgestatteten Rechtsabteilungsmitglied ausgetauscht worden waren.
Was folgte, war ein mehrjähriges Tauziehen, in dem sich Akzo und Akcros vom Amsterdamer Stibbe-Partner Christof Swaak vertreten ließen. Alle relevanten Juristen-Verbände schlugen sich dabei in seltener Einmütigkeit auf die Seite der Kläger: Der Council of Bars and Law Societies of the European Union (vertreten durch James Flynn QC, Brick Court Chambers, London), der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (vertreten von Onno Brouwer, Freshfields Bruckhaus Deringer, Amsterdam), die European Company Lawyers Association (vertreten durch Maurits Dolmans und John Temple Lang, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton, Brüssel) und die Association of Corporate Counsel Europe (ACCE, vertreten durch Berrisch und David Hull, Covington & Burling, Brüssel).
Zunächst gab es einen Etappensieg für die Privileg-Befürworter: Das Gericht Erster Instanz entschied auf die Beschwerde von Akzo in einem Eilverfahren, dass die EU-Kommission die entsprechenden Dokumente nicht verwenden dürfe. Diese Entscheidung hob der EuGH dann aber 2004 wieder auf. Es bestünde keine Eilbedürftigkeit. Die Frage nach dem Privileg entschieden die Richter nicht. Seitdem herrschte Stillstand. Im Februar 2007 folgte schließlich die mündliche Verhandlung.
Das Gericht Erster Instanz entschied nun, dass es keinen Anlass gebe, den persönlichen Anwendungsbereich des Vertraulichkeitsschutzes auf Unternehmensjuristen auszudehnen. Zwar erkannte es an, dass sich die Rolle von Inhouse-Juristen seit dem AM&S-Urteil geändert habe. Allerdings lasse sich in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten in der Frage des Privilegs keine eindeutige Tendenz ausmachen, die eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen würde.
Das Gericht erklärte jedoch, dass die EU-Kommission von Dokumenten, für die das betroffene Unternehmen Vertraulichkeit reklamiert und begründet, nicht einmal Kenntnis nehmen darf. Das bloße Verbot, diese zu verwerten, reiche nicht aus. Ist das Unternehmen der Ansicht, dass die Dokumente privilegiert sind, kann es eine Kopie in einem versiegelten Umschlag an die Kommissionsmitarbeiter aushändigen, der verschlossen bliebe, bis über den Streit entschieden ist. Diese Vorgaben habe die Kommission im vorliegenden Fall nicht beachtet.
Einen Schutz genössen nur Dokumente, die ausschließlich dem Zweck dienen, zur Ausübung der Verteidigungsrechte den rechtlichen Rat eines externen Anwalts einzuholen. Unterlagen, die zusammengetragen wurden, um – auch mit dem Rat eines externen Anwalts – ein wettbewerbsrechtliches Compliance-Programm aufzulegen, enthielten jedoch häufig Informationen, die weit über die Ausübung der Verteidigungsrechte hinausgingen. Diese seien ebenso wenig geschützt wie die vorbereitenden Notizen, die die Kommission ebenfalls beschlagnahmt hatte. Der Email-Verkehr zwischen Inhouse-Anwalt und Management sei nicht privilegiert, da es sich bei dem Rechtsabteilungsmitarbeiter nicht um einen unabhängigen Anwalt handele.
Gerade der letzte Teil des Urteils ist ein herber Rückschlag für die Bemühungen der Inhouse-Verbände. Seit Jahren hatten sie darauf gehofft, dass das Gericht zumindest auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts Inhouse- und externe Anwälte gleichstellen würde. „Es gibt keinen sachlichen Grund, die beiden Juristen-Gruppen unterschiedlich zu behandeln“, sagte Berrisch nach dem Urteil. Enttäuscht zeigte er sich auch darüber, dass das Gericht das Privileg der Unternehmensjuristen nicht als Teil der Grundrechte akzeptiert hat.
Zugleich zementiert das Gericht damit auch die unterschiedliche Behandlung von Rechtsabteilungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Mit dieser Entscheidung besteht kein erhöhter Druck für die nationalen Gesetzgeber, hier Abhilfe zu schaffen. Die Präzisierungen des Gerichts hinsichtlich des Verfahrens und das Verbot der Kenntnisnahme sind insoweit nur ein schwacher Trost. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass entweder die Kläger selbst oder aber einer der Verbände Rechtsmittel beim EuGH einlegen werden.