Die Europäische Insolvenzverordnung (EUInsVO) regelt seit 2002 den Ablauf grenzüberschreitender Insolvenzen in der EU. Das EU-Parlament verabschiedete am 20. Mai eine Neufassung, die voraussichtlich im Juni in Kraft tritt und dann ab Mitte 2017 für alle Verfahren gilt. Auf deutscher Seite beteiligten sich unter anderem Daniel Fritz von hww Hermann Wienberg Wilhelm und Dr. Karen Kuder von der Deutschen Bank an der fachlichen Diskussion.
Nach der Neuregelung dürfen für ein Unternehmen, das seinen Sitz in ein anderes EU-Land verlegt, erst mit drei Monaten Verzögerung die Insolvenzregeln des neuen Standorts gelten. Eine kurzfristige Sitzverlagerung, die es in einigen aufsehenerregenden Fällen wie Deutsche Nickel oder Schefenacker von Deutschland nach Großbritannien gegeben hat, wird damit zwecklos. Bei natürlichen Personen gilt sogar eine Abstandsfrist von sechs Monaten. Hier hatte es eine Art Insolvenz-Tourismus gegeben, zum Beispiel von Deutschland nach Frankreich oder auf die britischen Inseln.
Aus Beratersicht ist interessant, dass das britische Scheme of Arrangement nicht in den Geltungsbereich der EUInsVO fällt. Das Scheme wurde in den vergangenen Jahren angewandt, um mit einzelnen Gläubigergruppen in großen Refinanzierungsfällen wie Apcoa oder Deutsche Annington Vergleichsvereinbarungen treffen zu können. Eine Einbindung in das europäische Insolvenzregelwerk hätte diesem Instrument viel von seiner Flexibilität genommen.
Den Insolvenzverwaltern erleichtert die Neufassung den Umgang mit der Pleite von grenzüberschreitend tätigen Konzernen. Ein Hauptinsolvenzverfahren in einem EU-Land konnte durch die Eröffnung von Sekundärverfahren in anderen EU-Ländern empfindlich gestört werden – sowohl in der Geschwindigkeit als auch beim gerechten Ausgleich von Gläubigerinteressen. In der neuen Version ermöglicht es die EUInsVO dem Hauptverwalter, Gläubigern jenseits der Landesgrenzen Zusicherungen zu der Rangfolge ihrer Forderungen zu machen, die dem dortigen nationalen Recht entsprechen und deshalb möglicherweise die Einleitung eines förmlichen Sekundärverfahrens erübrigen.
Nach dem mehrjährigen Abstimmungsprozess zwischen EU-Parlament und Kommission gibt es weitere, für Deutschland wichtige Neubestimmungen. So ist gesichert, dass Eigenverwaltungsverfahren nach Paragraf 270 der deutschen Insolvenzordnung europaweit gelten. Diese Verfahren hatte der deutsche Gesetzgeber 2012 mit der ESUG-Reform neu gestaltet.