JUVE: Das Stichwort ‚Arbeiten 4.0‘ ist derzeit in aller Munde, vor Kurzem hat auch das Bundesarbeitsministerium ein entsprechendes Weißbuch veröffentlicht. Was sind hier die wichtigsten Themen?
Steffen Scheuer: Das Weißbuch dokumentiert eine gesellschaftliche Debatte, die das Bundesarbeitsministerium seit April 2015 organisiert hat. Es liefert naturgemäß nur punktuell konkrete Antworten – eher ein Zwischenergebnis eines gesellschaftlichen und politischen Dialogs als ein rechtlich bewertbares Dokument. Bedeutsam sind vor diesem Hintergrund die Ausführungen zur kontinuierlichen Aus- und Weiterbildung und die damit in Verbindung stehende deutlich präventivere Ausrichtung der Arbeitslosenversicherung. Der Ansatz, Selbständige in die gesetzlichen Versicherungssysteme, insbesondere die Rentenversicherung, einzubeziehen, ist beachtenswert. Die Ausarbeitungen zum Thema Arbeitszeit und Datenschutz halte ich hingegen für weniger wegweisend.
Viele halten vor diesem Hintergrund das bestehende Arbeitsrecht für überholt. Was ist Ihre Einschätzung hierzu?
Diese Einschätzung teile ich nicht. Natürlich gibt es Regelungen, die aus der Zeit gefallen sind. Hierzu gehört zum Beispiel die Verordnung einer ununterbrochenen täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 5 Arbeitszeitgesetz. Diese Regelung führt alle Arbeitgeber in den Rechtsbruch, die es ihren Arbeitnehmern ermöglichen, tagsüber ihre Arbeit für einige Stunden zu unterbrechen und dafür am späten Abend nochmals von zu Hause aus zu arbeiten. Das ist allerdings die Ausnahme, die im konkreten Fall sogar auf der EG-Arbeitszeitrichtlinie beruht. In aller Regel funktioniert die Rechtsfortbildung durch die Arbeitsgerichte sehr gut. Für die anwaltliche Beratung sind gute Branchenkenntnisse, die enge Zusammenarbeit mit den Mandanten und der Mut zu kreativen Lösungen wichtiger als neue Gesetze.
Haben Sie ein Beispiel?
In der Debatte hört man immer wieder, die künftige Organisation von Arbeit mache eine gesetzgeberische Neudefinition des Betriebsbegriffs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes erforderlich. Dabei wird übersehen, dass schon der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Betriebsverfassungsgesetz 1952 eine Legaldefinition des Betriebsbegriffs enthielt. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese wieder verworfen, weil der Bundesrat eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung nicht für möglich erachtete und die Fortbildung der Rechtsprechung und Lehre überlassen wollte. Das war eine weitblickende Entscheidung. Die Rechtsprechung hat auf die Einführung von Matrixstrukturen ebenso adäquat reagiert, wie auf die Bildung von Vertriebsorganisationen mit weitreichendem Gebrauch von Homeoffice-Arbeit. Die in Artikel 3 des Betriebsverfassungsgesetzes enthaltene Möglichkeit, per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende betriebliche Strukturen zu schaffen, war eine sinnvolle gesetzgeberische Ergänzung. Eine Neufassung des Betriebsbegriffs war in den vergangenen 65 Jahren nicht erforderlich. Es spricht viel dafür, dass das auch in Zukunft so bleibt.
Wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang Vorstöße des Bundesarbeitsministeriums wie das Wahlarbeitszeitgesetz oder das Erwerbstätigenkonto?
Das Erwerbstätigenkonto ist meines Erachtens eher ein gesellschaftspolitisches Thema, da es konzeptionell mit einer Umverteilung einhergeht. Sinnvoll an der Idee ist es, Langzeitkonten beim Arbeitgeberwechsel leichter übertragbar zu machen. Allerdings bin ich persönlich sehr skeptisch, ob die in dem Konzept vorgesehene Verwaltung durch einen staatlichen Dienstleister sinnvoll ist. Das Wahlarbeitszeitgesetz ist mir als Idee zu einseitig strukturiert. Es soll Arbeitnehmern den Anspruch verschaffen, ihre Arbeitszeit im Hinblick auf Dauer und Lage zu verändern und sogar den Arbeitsort zu wählen. Arbeitgeberseitige Flexibilisierungsinstrumente fehlen in dem Konzept vollständig. Außerdem wird vergessen, welche organisatorischen Herausforderungen sich insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen ergeben, wenn die Personalplanung auf Flexibilisierungsansprüche einzelner Arbeitnehmer reagieren muss. Da bleibt am Ende in der Praxis häufig die Arbeit bei denjenigen Kollegen hängen, die noch klassisch in Vollzeit arbeiten.
An welchen Stellschrauben müsste der Gesetzgeber Ihrer Meinung nach stattdessen drehen?
Ich halte es für vernünftig zu prüfen, wie Selbständige in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme integriert werden können. Die Zahl der Menschen, die nicht mehr als klassischer Arbeitnehmer tätig sind oder tätig sein wollen, nimmt ständig zu. Der Versuch, mittels Gesetz möglichst viele Menschen zu Arbeitnehmern zu machen, wird nicht gelingen und provoziert nur Umgehungskonstruktionen. Sinnvoll wäre es auch, zu prüfen, ob für Gutverdiener wirklich alle gegenwärtig bestehenden Arbeitnehmerschutzrechte notwendig und sinnvoll sind. Die ursprünglich vom Gesetzgeber zu diesem Zweck konzipierte Funktion eines ‚leitenden Angestellten‘ trifft tatbestandlich nur noch in seltenen Ausnahmefällen zu. Hier besteht durchaus Spielraum für abgestufte Schutzniveaus und damit einhergehend ein signifikantes Flexibilisierungsinstrument.
Das Gespräch führte Catrin Behlau.