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Fortan gibt es vier statt bisher zwei große Wirtschaftsstrafkammern, denen per Gesetz die besondere Zuständigkeit bei Strafsachen im Aktien-, GmbH-, Marken- und Patentgesetz zugewiesen sind. Neben den beiden großen Wirtschaftskammern richtet das Landgericht eine dritte kleine Strafkammer ein, die sich speziell mit Berufungsurteilen vom Amtsgericht beschäftigen soll. Dadurch erwartet das Präsidium des Gerichts eine Entlastung der großen Strafkammern. Sie mussten in der Vergangenheit neben ihrer eigentlichen Aufgabe zu viele Berufungen verhandeln.