Justizministerium

Strafgerichte sollen Verhandlungen wegen Corona-Krise länger unterbrechen dürfen

Strafgerichte in Deutschland sollen Hauptverhandlungen wegen der Corona-Krise länger als bisher unterbrechen dürfen. Das Justizministerium arbeitet an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die eine Pause für maximal drei Monate und zehn Tage erlaubt.

Teilen Sie unseren Beitrag
Christine Lambrecht
Christine Lambrecht

Voraussetzung sei, dass die Hauptverhandlung wegen des Infektionsschutzes nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne – zum Beispiel, weil ältere Menschen aus der Risikogruppe beteiligt sind.

„Es ist wichtig, Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen und gleichzeitig unsere Gerichte arbeitsfähig zu halten“, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht (SPD). Die Gerichte sollten unabhängig und verantwortungsbewusst entscheiden, was angebracht sei. Bisher dürfen Hauptverhandlungen in Strafverfahren in der Regel bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Wenn es schon mehr als zehn Verhandlungstage gab, ist auch ein Monat Pause erlaubt.

Ali Norouzi
Ali Norouzi

Der Richterbund begrüßte den Schritt. „In der aktuell schwierigen Situation braucht es eine größere Flexibilität für die Strafgerichte“, sagte Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn. Wenn die vorgeschlagene Sonderregelung rasch beschlossen würde, könne sie umgehend in Kraft treten.

Die beiden Berliner Strafrechtler Dr. Ali Norouzi von Widmaier Norouzi und Stefan Conen aus der Strafrechtskanzlei Berlin sind Mitglieder des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Sie warnen trotz aller Notwendigkeiten vor einer überstürzt gestrickten Regelung: „Krisen definieren nicht das Recht. Es muss daher unbedingt gewährleistet sein, dass eine längere Hemmung der Unterbrechung als Sonderregelung auf die gegenwärtige Pan- bzw. Epidemie beschränkt bleibt. Zudem sollte dies nur für solche Hauptverhandlungen möglich sein, bei denen bereits mindestens zehn Tage verhandelt wurde, entsprechend Paragraph 229 Abs. 3 StPO. Darüber hinaus sollte die Justiz natürlich nicht zum Stillstand kommen: Eilige Verfahren, etwa Haftsachen, dürfen nicht etwa auf dem Rücken Inhaftierter auf die lange Bank geschoben werden.“ (dpa, Christiane Schiffer)

Wir haben den Artikel am 19.03.2020 ergänzt.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und den ersten Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte den AGB.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin. Telefon: 030/284930 oder www.presse-monitor.de.