Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 3102/13) hatte die Verwalterszene beunruhigt. Neben den Auswirkungen des ESUG-Reformgesetzes von 2012, das den Gläubigern und Schuldnern mehr Einfluss auf die Verfahrensform und die Verwalterbestellung gewährt, und der anhaltenden Verfahrensflaute hätte die Bestellbarkeit einer Insolvenz-GmbH den Konzentrationsprozess in der Branche weiter verschärft.
Auswahllisten bleiben natürlichen Personen vorbehalten
Zwar ging es der bundesweit aktiven Insolvenz-Großkanzlei Schultze & Braun im konkreten Fall nur darum, auf die Vorauswahlliste eines Amtsgerichts aufgenommen zu werden. Dies gilt bei vielen Insolvenzgerichten als halboffizielles Kriterium, um überhaupt für die Bestellung in Insolvenzverfahren infrage zu kommen. Doch dieses Listing hätte einen Dammbruch bedeutet – womöglich auch für den Marktzugang neuer Verwaltungsgesellschaften. Bisher und nun auch in Zukunft werden nur einzelne Personen auf die Listen geschrieben und bestellt. Der entsprechende Paragraf 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) bleibt unangetastet.
Die Begründung der Verfassungsrichter enthält interessante Aussagen über die Insolvenzverwalter. Es handele sich dabei um einen eigenständigen Beruf: „Die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern lässt sich nicht mehr als bloße Nebentätigkeit der Berufsausübung insbesondere von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Betriebswirten und Wirtschaftsprüfern verstehen, sondern wird in immer größerem Umfang von spezialisierten Berufsträgern ausgeübt.“
„An gewerblicher Tätigkeit nicht gehindert“
Trotz dieser Spezialisierung, die für die Berufsträger einen hohen Weiterbildungs- und Qualifizierungsaufwand bedeutet und tendenziell in größeren Verwaltereinheiten leichter abzubilden ist, traut das Verfassungsgericht einer Insolvenzverwalter-Gesellschaft nicht zu, die ordnungsgemäße Durchführung eines Insolvenzverfahrens gewissermaßen in eigener Regie zu gewährleisten. Insbesondere die Haftungsbeschränkung, die mit der GmbH-Bestellung einherginge, scheint die Karlsruher Richter zu stören. Das Geschäftsmodell einer gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren werde durch die Nichtbestellung von juristischen Personen nicht gehindert.
Ob die Insolvenzgerichte die Aufsicht über die laufenden Insolvenzverfahren so intensiv ausüben, wie es das Verfassungsgericht unterstellt, ist fraglich. In der Praxis agieren die meisten Verwalter sehr eigenständig, und die Gläubiger sind in der Regel ein effektiveres Kontrollgremium als das aktenführende Amtsgericht. Zudem dürfte die Auswahlentscheidung eines Insolvenzrichters oft davon abhängen, welcher Kanzlei oder Anwaltsgesellschaft der jeweilige Verwalter angehört.