Leerverkaufverbot

Großbritannien kassiert Niederlage vor EuGH

Autor/en
  • JUVE

Das europaweite Verbot bestimmter Leerverkäufe verstößt nicht gegen EU-Recht. Das hat der EuGH entschieden und damit eine Klage Großbritanniens zurückgewiesen. Die Klägerin sah die Kompetenzen der EU-Börsenaufsicht ESMA bei der Regelung als überschritten an. (C-270/12).

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Als Leerverkäufe werden riskante Spekulationen bezeichnet, bei denen der Händler Wertpapiere verkauft, die er nicht besitzt. Solche Transaktionen waren in der Finanzkrise in die Kritik geraten, weil sie die Volatilität von Aktienkursen verstärkt haben. Die ESMA hatte November 2012 Befugnisse erhalten, in solche Finanzgeschäfte eingreifen zu können.

Dagegen wehrte sich Großbritannien, weil es den angewandten Artikel 114 AEUV als unzureichende Rechtsgrundlage ansah. Laut führenden deutschen Bankrechtlern liegen die wahren Beweggründe der Klage jedoch in den befürchteten Nachteilen für den Finanzplatz London. Entsprechend fiel auch die Reaktion der britischen Regierung auf das Urteil aus. Man sei grundsätzlich mit einer Finanzregulierung einverstanden, heißt es aus London, jedoch nur in Einklang mit geltendem EU-Recht.

Deutschland hat wieder einmal einen Sonderweg gewählt. Hierzulande gibt es bereits seit 2010 ein weitreichendes Verbot ungedeckter Leerverkäufe für Staatsanleihen, Aktien und riskante Finanzderivate.

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