Mehr Kooperation bei Konzerninsolvenzen

Noch in diesem Jahr will das Bundesjustizministerium die Verwaltung von Konzerninsolvenzen durch eine Erweiterung der Insolvenzordnung (InsO) erleichtern.

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Eine weitreichende Lösung ist mit diesem Entwurf, der unter dem Kürzel EKIG kursiert, nicht vorgesehen. So schreckt das BMJ davor zurück, die Massen von insolventen Konzerngesellschaften in irgendeiner Form zu verschmelzen oder konsolidieren. Auch soll es keine strenge Pflicht zur Kooperation geben, wenn mehrere verschiedene Verwalter bestellt sind. Letztendlich hofft das Ministerium darauf, dass der wirtschaftliche Druck alle Beteiligten an einen Tisch zwingt, um einen „in dem Unternehmensverbund enthaltenen Mehrwert“ zu realisieren, wie es heißt.

Zu diesem Zweck wird eine Kooperation auf drei Ebenen angeregt: Verwalter, Gerichte und Gläubigerausschüsse sollen jeweils untereinander zusammenarbeiten. Nur auf Antrag soll ein spezielles Koordinationsverfahren zum Tragen kommen. Hierbei würde aus der Reihe der beteiligten Gerichte und Verwalter ein einzelnes Gericht und ein einzelner sogenannter Koordinationsverwalter bestimmt.

Noch einmal setzt das BMJ an, um eine Konzentration von Fällen bei bestimmten Insolvenzgerichten zu ermöglichen. Damit war das Ministerium schon bei der ESUG-Reform an einer einflussreichen Lobby aus Deutschem Richterbund und Landespolitikern gescheitert. Mit dem EKIG soll auf Antrag eines Schuldners ein angerufenes Insolvenzgericht die Möglichkeit haben, sich auch für Gruppen-Folgeverfahren zuständig zu erklären.

Der Diskussionsentwurf folgt mit seinen Bestimmungen der Praxis vieler Insolvenzgerichte, die bei insolventen Konzernen schon jetzt die Verfahren der Teilgesellschaften auf eine Person konzentrieren. Bekanntes Beispiel war 2009 die Bestellung von Dr. Klaus Görg für rund 40 mit Arcandor verbundenen Gesellschaften, inklusive Karstadt und Quelle, durch das Amtsgericht Essen.

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