Mindestlohngesetz

Nur wenige Regelungen sind hinreichend klar

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  • JUVE

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Anfang Juli die Verfassungsbeschwerde eines großen österreichischen Transportunternehmens sowie von zwölf Spediteuren aus Polen und einem aus Ungarn gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) aus formalen Gründen abgewiesen (Az. 1 BvR 555/15). Dr. Stefan Middendorf Leiter der Arbeitsrechtspraxis bei KPMG Law in Düsseldorf. Im JUVE-Interview spricht er über die Praxistauglichkeit des MiLoG und wie es sich mit dem Europarecht vereinbaren lässt.

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Stefan Middendorf
Stefan Middendorf

JUVE: Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist jetzt seit gut einem halben Jahr in Kraft. Wie ist Ihre Erfahrung in der Praxis damit?
Stefan Middendorf: Mit dem Kern des Gesetzes – der Pflicht zur Zahlung eines Stundenlohns von mindestens 8,50 Euro – haben die wenigsten inländischen Mandanten ein Problem. Etwas anders sieht das bei ausländischen Unternehmen aus, die in Deutschland mit eigenem Personal tätig werden wollen. Große praktische Bedeutung haben die Auftraggeberhaftung und die ausufernden Dokumentationspflichten.

Wo gibt es die größten Unsicherheiten?
Bisweilen ist den Mandanten nicht ganz klar, welche Vergütungsbestandteile zum Mindestlohn zählen. Die größten Unsicherheiten herrschen aber zweifellos bei der Auftraggeberhaftung. Dies zeigt sich schon in der Flut von Freistellungserklärungen, die zwischen Vertragspartnern ausgetauscht werden. Zum ernsthaften Problem wird die Auftraggeberhaftung bei den Unternehmen, die mit osteuropäischen Dienstleistern zusammenarbeiten, etwa im Transportwesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde von ausländischen Transportfirmen gegen das MiLoG aus formalen Gründen abgewiesen, hält aber eine Klärung durch die Fachgerichte für geboten …
Zuvorderst ist zu klären, was unter der Beschäftigung im Inland zu verstehen ist, und zwar nicht nur im Interesse der Logistikbranche. Hierfür sind ja schon viele vernünftige Vorschläge gemacht worden. Nicht minder spannend wird die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem MiLoG und der europarechtlich gewährleisteten Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit.

Und wie wird es in dem Vertragsverletzungsverfahren weitergehen, das die EU-Kommission gegen Deutschland eingeleitet hat?
Die EU-Kommission stört sich zum einen an der ausnahmslosen Anwendung des Mindestlohns auch auf den Transitverkehr und auf grenzüberschreitende Logistikdienstleistungen, zum anderen an den in der Tat ausufernden Dokumentations- und Meldepflichten. Die Bundesregierung muss in diesen Tagen dazu Stellung nehmen. Es ist kaum zu erwarten, dass sie sich der Kommission beugt, dann könnte der EuGH mit der Sache befasst werden.

Auch im Fall eines 17-Jährigen aus der Gastronomie, der sich dagegen gewandt hatte, dass der Mindestlohn nur für volljährige Beschäftigte gilt, entschied das Verfassungsgericht, dass zunächst die Fachgerichte anzurufen seien. Wird das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Renaissance erleben oder drohen immer mehr Ausnahmeregelungen?
Meines Erachtens zeigt die Verfassungsbeschwerde viel mehr, dass das AGG inzwischen zum arbeitsrechtlichen Standardrepertoire gehört. Insofern war mit einer solchen Klage zu rechnen, zumal sie einer gewissen Berechtigung nicht entbehrt.

Sind dies Einzelfälle oder gibt es grundlegende Fehler?
Leider gibt es im Gesetz nur wenige Regelungen, die hinreichend klar sind. Der grundlegendste Fehler ist möglicherweise die der Politik geschuldete Hast, mit der das Gesetz gemacht wurde. So müssen sich viele Unternehmen mit ausufernden Dokumentationspflichten und unwägbaren Haftungsrisiken beschäftigen, die des Gesetzes nicht bedurften, um vernünftige Löhne zu zahlen.

Das Gespräch führte Geertje de Sousa

 

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