Die Genussschein-Käufer stehen nach Auskunft Penzlins auf einer Stufe mit anderen ungesicherten Gläubigern wie zum Beispiel Lieferanten. Diese Einschätzung hat im Wesentlichen zwei Folgen für das Insolvenzverfahren: Erstens tragen die Rückzahlungsansprüche aus den vor der Insolvenz gekündigten Genussrechten erheblich zur jetzt festgestellten Zahlungsunfähigkeit von Prokon bei. Diese Ansprüche haben eine Höhe von 368 Millionen Euro. Zweitens erhöhen sie die Chance der Anleger, bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht leer auszugehen. Penzlin hält zurzeit eine Insolvenzquote von 30 bis 60 Prozent für möglich.
Das Insolvenzgericht wertete eine Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen als unwirksam. Sie verstoße gegen das in Paragraf 307 BGB festgeschriebene Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Bewertung stützt sich auf drei namhafte Gutachter: Dr. Gero Fischer, bis 2008 Vorsitzender Richter am BGH und im 9. Zivilsenat zuständig für Insolvenzthemen, Prof. Dr. Georg Bitter von der Universität Mannheim, dort zugleich Leiter des Zentrums für Insolvenz und Sanierung, und Prof. Dr. Reinhard Bork von der Universität Hamburg, Experte für Zivilprozessrecht mit Insolvenzbezug.
Penzlin will rund 300 von 450 Arbeitsplätzen bei Prokon erhalten. Bis Mitte Juli sollen die Gläubiger zur Forderungsanmeldung gebeten werden. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die erste Gläubigerversammlung vorgesehen.