Strafbefreiende Selbstanzeige

„Praktisch kaum zu bewältigen“

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  • JUVE

Dr. Rainer Spatscheck von Streck Mack Schwedhelm spricht über die Probleme der neuen strafbefreienden Selbstanzeige

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JUVE: Die Diskussion um die strafbefreiende Selbstanzeige ist beendet, 2015 soll das neue Gesetz in Kraft treten. Wie bewerten Sie den Kompromiss?
Rainer Spatscheck: Die politische Diskussion wird zu eng um den steuerhinterziehenden Auslandsanleger geführt. Nur um diesen drehen sich die neuen Hürden. Vergessen werden die Unternehmer und sonstigen Steuerzahler, die – aus vielleicht durchaus nachvollziehbaren Gründen – einen Korrekturbedarf haben. Für diese gelten die gleichen Einschränkungen bei der Selbstanzeige, was im Ergebnis zu deren faktischem Ausschluss führen kann. So findet man bei dauergeprüften Unternehmen kein zeitliches Fenster zur Abgabe einer Selbstanzeige.

Die Grenze, bis zu der die Steuerhinterziehung ohne Zuschlag straffrei bleibt, wird auf 25.000 Euro halbiert. Verdient die strafbefreiende Selbstanzeige noch ihren Namen?
Nachdem durch die Senkung des Grenzbetrags bei viele Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige ausscheiden wird, sondern nur noch eine garantierte Verfahrenseinstellung nach vorher feststehendem Auflagenbetrag in Betracht kommen wird, wäre „Verfahrenseinstellungsgarantie gegen fixe Auflage“ sicher die treffendere Beschreibung.

Der Strafzuschlag steigt drastisch auf bis zu 20 Prozent. Spielt der finanzielle Aspekt bei Steuerhinterziehern eine Rolle, wenn sie reinen Tisch machen wollen?
Der zur Wirksamkeit einer Selbstanzeige erforderliche Gesamtzahlbetrag steigt beachtlich. So müssen nicht nur die Steuerschuld, sondern nun auch die Hinterziehungszinsen und die Zahlungsauflage von bis zu 20 Prozent erbracht werden. Berücksichtigt man hierbei, dass sich auch die strafrechtliche Verjährungsfrist verdoppeln soll, so ist nicht auszuschließen, dass Selbstanzeigen in der Zukunft an der Erbringung des Zahlbetrags scheitern oder gar nicht abgegeben werden.

Ist es richtig, die steuerlichen und strafrechtlichen Verjährungsfristen auf zehn Jahre anzugleichen?
Wenn die steuerliche Verjährung jetzt eine Anlaufhemmung von zehn Jahren und einen Fristlauf von zehn Jahren im Hinterziehungsfall hat, dann kommt man auf mindestens 20 Jahre. Dabei sind noch keine Ablaufhemmungen durch Betriebsprüfungen oder Veranlagungen unter Vorbehalt der Nachprüfung berücksichtigt. Man kommt schnell auf 23 Jahre. Wer weiß heute noch, was er vor 23 Jahren gemacht hat? Ähnliches gilt für die strafrechtliche Verjährung. Praktisch sind solche Anforderungen kaum zu bewältigen. Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, dass die Steuerfahnder und Staatsanwälte Interesse an einer solchen Regelung haben.

Gibt es aus Ihrer Sicht Verbesserungen?
Die einzige klare Verbesserung ist die Klarstellung bei den Anmeldungssteuern Die aktuelle Regel hat in der Praxis zu erheblichen Problemen und zu Tausenden überflüssig eingeleiteten Ermittlungsverfahren geführt, weil man jede Korrektur als Selbstanzeige gewertet hatte.

Das Gespräch führte Volker Votsmeier

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