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Während zuletzt bei Gerichten die Tendenz zur Ausweitung der Bereiche persönlicher Haftung von Managern zu beobachten ist, wird parallel dazu auch politisch angesichts der Häufung spektakulärer Fälle in jüngerer Zeit verschärft die Einführung einer Strafbarkeit auch von Unternehmen bzw. ihren Organen diskutiert. „De facto ist die Unternehmensstrafbarkeit schon da“, konstatiert Wessing mit Hinweis auf die §§30 und 130 OWiG oder die neuerdings immer exzessivere Anwendung des § 153 StPO. „Dennoch sollte eine solche Entscheidung aufgrund ihrer weitreichenden Konsequenzen gründlich überdacht werden.“ Der Kongreß wird sich nach Ansicht Wessings jedoch weniger mit solchen grundsätzlichen Fragen, als vielmehr mit der Praxis und Vorbeugung möglicher Verfahren beschäftigen.