Syndizi

Niedrige Durchfallquote beim Rentenversicherer

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  • JUVE

Knapp ein Jahr, nachdem das neue Syndikusrecht in Kraft getreten ist, haben bundesweit rund 10.000 Unternehmensjuristen den Antrag auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt gestellt. Dabei wurden bislang nur wenige Anträge nicht beschieden. Auch die anschließende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) läuft offensichtlich rund: Über 90 Prozent aller Fälle, die bislang der DRV Bund vorgelegt wurden, hatten Erfolg.

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In den übrigen Fällen sei es notwendig, Unterlagen nachzufordern. Würden diese entsprechend nachgereicht, stehe einer Befreiung auch hier selten etwas entgegen, berichtete Christoph Skipka, Leiter der Grundsatzabteilung bei der DRV Bund, auf dem Deutschen Syndikustag in Berlin. Rund 90 Widersprüche und Klagen befänden sich zurzeit vor den Anwaltsgerichtshöfen.

Streitig seien vor allem Fälle von Schadenssachbearbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst, weil hier keine anwaltliche Tätigkeit beziehungsweise fachliche Unabhängigkeit nachgewiesen werden könne. Schwierig seien auch Fälle von GmbH-Geschäftsführern, da ihre Gesamttätigkeit oft nicht ausreichend genug durch ihre Anwaltstätigkeit geprägt sei.

Ein Problem bei der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt stellt unter anderem die starke Rolle der Unternehmen dar, wie die Rechtsanwaltskammer Frankfurt berichtete. Denn: Unterschreibt der Arbeitgeber nicht die notwendigen Formulare, die seine Inhouse Counsel für die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt benötigen – darunter auch die Bestätigung der fachlichen Unabhängigkeit –, hat der Unternehmensjurist keine Möglichkeit, sich als Syndikusrechtsanwalt zulassen zu lassen. Hier gibt es keine gesetzliche Handhabe, es sei denn, der Jurist wurde explizit als Syndikusrechtsanwalt eingestellt.

Als ebenfalls problematisch wird die Tatsache angesehen, dass der Zulassungsbescheid erst ab der Zustellung wirkt. Hierdurch kann der Übergang vom Versorgungswerk in die DRV Bund notwendig werden, bis über die Zulassung entschieden ist. Dieses Problem ergibt sich sowohl bei Neuanträgen als auch bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit beziehungsweise des Arbeitsvertrags. Um den Wechsel zwischen den Alterssicherungssystemen zu verhindern, wäre eine Rückwirkung der Zulassung auf den Beginn der Tätigkeit beziehungsweise den Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich. Eine entsprechende Gesetzesänderung wird bereits diskutiert.

Die Zulassungsstellen beobachten, dass vor allem solche Unternehmensjuristen einen Antrag auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt stellen, die bereits über eine Zulassung zum Rechtsanwalt verfügen. Damit hat der neue Berufsstand nur eine geringe Auswirkung auf die Anzahl der Kammermitglieder. Syndizi, die bislang ausschließlich als Unternehmensjuristen tätig waren und in die DRV Bund einzahlen, gehören nur selten zu den Antragstellern. Eine mit den Vorgängen vertraute Person sieht diese Tatsache in der „Bequemlichkeit“ der entsprechenden Syndizi begründet. Vor allem junge Unternehmensjuristen gäben sich mit ihrer Versorgungssituation zufrieden.

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