Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden zweier Unternehmensjuristen, deren Rentenbefreiungsanträge Gegenstand der heute fast schon legendären BSG-Urteile zur Befreiung von Syndizi waren, zwar nicht zur Entscheidung angenommen. Es verweist in seinem heute veröffentlichten Beschluss auf die seit dem 1. Januar geltende Gesetzesänderung. Allerdings gibt das Gericht Hinweise zur Rückwirkung von Befreiungsanträgen (Az. 1 BvR 2354/14, 1 BvR 2584/14)
Mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seit Beginn dieses Jahres habe der Gesetzgeber eine Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde unnötig gemacht, entschied das Gericht, äußert sich aber umfassend zur Rückwirkungsfrist eines Befreiungsantrages (§ 231 Abs. 4b, 4c SGB VI): Diese sollen die Beschwerdeführer im Einzelfall über die Sozialgerichte klären lassen, die Frist sei kein Fall von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung, urteilten die Richter.
Sie geben aber Hinweise, wie mit der Frage der Rückwirkung umzugehen sein könnte und inwieweit eine Rückwirkung über April 2014 hinaus infrage kommen kann. Einer der Vertreter der Beschwerdeführer, Martin Huff von LLR Legerlotz Laschet, deutet den Beschluss als positives Signal für die lückenlose Altersversorgung von Syndikusanwälten: „Das Gericht unterstützt damit die Auffassung aller Syndikusanwälte, die sich schon seit Langem im noch nicht rechtskräftig beendeten Streit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund befinden. Sie haben nun die Möglichkeit, nach der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für die Vergangenheit alle ihre Beiträge in das anwaltliche Versorgungswerk einzuzahlen.“
Das Bundessozialgericht hatte Anfang April 2014 entschieden, dass sich Unternehmensanwälte nicht mehr von der staatlichen Rentenversicherung befreien lassen können. Nach umfangreichen Protesten aus der Anwaltschaft hat der Gesetzgeber zum Januar dieses Jahres die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt ermöglicht und damit die Frage der Rentenversicherungspflicht gleich mitbeantwortet. Allerdings warten zahlreiche frisch zugelassene Syndizi noch auf Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung zur Rückwirkung ihrer Befreiungsanträge. Nach dem jetzigen Beschluss könnte Bewegung in die Anträge kommen.