Bei öffentlichen und privaten Großprojekten wie Autobahnen oder Flughäfen innerhalb der Europäischen Union sind solche UVPs durch die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden vorgeschrieben. Es geht um die Überprüfung und das Ausmaß der Auswirkungen auf Anwohner und Umwelt und um die Einhaltung von Umweltvorschriften. Der EuGH hatte bereits im Trianel-Urteil aus dem Jahr 2011 bemängelt, dass Umweltverbände die Ergebnisse einer UVP nicht gerichtlich überprüfen lassen können. Daraufhin wurde ein Klagerecht für anerkannte Umweltverbände wie BUND oder Nabu geschaffen.
Der EU-Kommission gingen diese Änderungen nicht weit genug. Denn Einwendungen von Verbänden, die erst im gerichtlichen Verfahren, aber nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden, galten bisher als präkludiert. Das sah auch der EuGH kritisch. Nach dem Urteil aus Luxemburg sollen die Gerichte künftig auch neue Einwendungen zulassen. Weitere Konsequenz der EuGH-Entscheidung ist eine Umkehr der Beweislast: Bislang mussten bei Fehlern in der UVP die Kläger nachweisen, dass das Ergebnis ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. In Zukunft liegt die Beweislast dafür bei den Behörden.
Der Gerichtshof bestätigte allerdings die Rechtsauffassung der Bundesrepublik zum eingeschränkten Klagerecht von Einzelpersonen. Sie sind weiterhin nur zur Klage befugt, wenn sie von einem Bauvorhaben subjektiv betroffen sind.