Verfassungsbeschwerde gegen Wahlverfahren gescheitert

BGH-Anwälte weiterhin zahlenmäßig begrenzt

Das Wahlverfahren, mit dem die Anwälte am Bundesgerichtshof (BGH) bestimmt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Leipziger Anwalts Dr. Christian Braun (Braun & Rieske) Ende Februar nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fall war Ende 2006 sehr prominent und kontrovers diskutiert worden. Braun war in dem vorangegangenen Wahlverfahren nicht in die entsprechende Vorschlagsliste aufgenommen worden, die dem Bundesjustizministerium zur Ernennung vorgelegt wurde. Hiergegen hatte er Rechtsmittel eingelegt und unter verschiedenen Gesichtspunkten die Wahl von insgesamt 14 seiner Mitbewerber angefochten.

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Der Anwaltssenat des BGH wies seine Beschwerde ab, daraufhin legte er die nun abgelehnte Verfassungsbeschwerde ein. Die drei Karlsruher Richter der zweiten Kammer des Ersten Senats um Dr. Christine Hohmann-Dennhardt entschieden einstimmig, dass dem Fall keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme, weil die maßgeblichen Fragen bereits entschieden worden seien.

Ein unter Anwälten zuvor besonders umstrittener Aspekt war die zahlenmäßige Begrenzung der beim BGH zugelassenen Anwälte. Diese Einschänkung, so das Verfassungsgericht, sei aber gerechtfertigt, weil sie der Sicherung des hohen Qualitätsniveaus der höchstricherlichen Rechtsprechung diene und damit einem wichtigen Ziel für das Gemeinwohl. Die Kontingentierung ermögliche zudem besonders gute Verdienstmöglichkeiten, die es erleichterten, entsprechend hoch qualifizierte Anwälte für diese Tätigkeit zu gewinnen.

Während Braun zuvor von dem Hamburger Anwalt Dr. Volker Römermann (Römermann Rechtsanwälte) vertreten worden war, hatte er für die Verfassungsbeschwerde den Bonner Staatsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Löwer mandatiert. Braun zeigte sich enttäuscht vom Ausgang des Verfahrens: „Die Richter haben eine Chance verpasst, das Wahlverfahren transparenter und fairer zu gestalten. Auch das wäre ein wichtiges Kriterium dafür, die Besten für die Arbeit als BGH-Anwalt zu gewinnen.“ (Antje Neumann)

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