„Widerspruch zum Analogieverbot“

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  • JUVE

Dr. Uta Itzen von Fresfields Bruckhaus Deringer über die BGH-Entscheidung zum Kartellbußgeldrecht und die neue Obergrenze.

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JUVE: Der Beschluss des BGH in Sachen Grauzement hat Art. 81 Abs. 4 GWB als verfassungsgemäß ausgelegt. Hat Sie die Entscheidung überrascht?
Uta Itzen: Ja, insbesondere hat uns überrascht, dass der gesamte Konzernumsatz als Grundlage für die Bußgeldbemessung herangezogen werden soll, auch wenn es nur um einen Verstoß durch ein einzelnes Konzernunternehmen geht. Aus unserer Sicht steht diese sehr weite Auslegung des Gesetzes in Widerspruch zur Bedeutung des Analogieverbots im Sanktionsrecht. Dieses Verbot hatte der BGH zuletzt in den Entscheidungen zur Rechtsnachfolgehaftung (Versicherungsfusion und Transportbeton) noch betont.

Das Kartellamt sieht sich durch die Entscheidung in seiner bisherigen Bußgeldpraxis bestätigt. Da der BGH von einer Obergrenze ausgeht, muss das Amt jetzt seine Bußgeldleitlinien grundlegend überarbeiten. Ist die BGH-Entscheidung also eigentlich eine Schlappe für das Kartellamt?
Konsequenz des BGH-Beschlusses ist, dass das Bundeskartellamt seine Bußgeldleitlinien aufgeben musste, weil diese – nach europäischem Vorbild – auf der Annahme einer Kappungsgrenze bei zehn Prozent des Unternehmensumsatzes beruhten. Künftig müssen Bußgelder nach den allgemeinen Zumessungsregeln von vornherein innerhalb eines Bußgeldrahmens von zehn Prozent des Unternehmensumsatzes festgesetzt werden. Allerdings hat der BGH auch die „Konzernhaftung“ bestätigt, von der das Bundeskartellamt in seiner bisherigen Praxis bereits ausging. Insoweit hat der BGH also die Linie des Bundeskartellamts bestätigt.

Wann ist mit Inkrafttreten der neuen Leitlinien zu rechnen?
Nach unserem Kenntnisstand arbeitet das Bundeskartellamt mit Hochdruck an neuen Leitlinien. Die alten Leitlinien werden vom Amt auch bei laufenden Fällen bereits jetzt nicht mehr angewendet.

Wie wird in Zukunft gerechnet? Sind tendenziell eher sinkende oder steigende Bußgelder zu erwarten? Müssen insbesondere große Unternehmen mit wesentlich höheren Strafen rechnen und können kleine Firmen auf substanziell niedrigere Strafen hoffen?
Im Moment kann man nur spekulieren. Wegen der Konzernbezogenheit der Zehn-Prozent-Grenze könnten sich aber die Bußgelder für Konzernunternehmen erhöhen, während sich für kleine und mittlere Unternehmen, für die die Kappungsgrenze relevant geworden wäre, tendenziell auch geringere Bußgelder ergeben könnten. Dies könnte zu noch extremeren Bußgeldunterschieden bei gleicher Tatbeteiligung führen, als dies schon in der Vergangenheit der Fall war.

Stehen potentiell höhere Strafen – wie sie das Kartellamt bereits andeutet – wirklich im Einklang mit der vom BGH geforderten Sanktionsobergrenze?
Wohl ja, allerdings dürfen weiterhin auch keine unverhältnismäßigen oder individuell nicht leistbaren Bußgelder verhängt werden.  

Die ‚Schwere der Schuld‘ soll eine stärkere Bedeutung bei der Bußgeldbemessung haben. Werden die Verfahren somit zukünftig noch aufwändiger?
Aus unserer Sicht nein. Das Bundeskartellamt hat die Schwere der Schuld auch in der Vergangenheit berücksichtigt.

Die BGH-Entscheidung bedeutet auch eine deutliche Abweichung vom Europäischen Kartellrecht und der Praxis der EU-Kommission. Was ergibt sich hieraus?
Tatsächlich sieht der BGH die Zehn-Prozent-Grenze als obere Grenze des gesetzlichen Bußgeldrahmens und nicht – wie die Kommission – als Kappungsgrenze. Das muss aus unserer Sicht aber nicht dazu führen, dass das Bundeskartellamt bei der Bußgeldbemessung nicht auch künftig – wie die Kommission – maßgeblich auf den tatbezogenen Umsatz abstellen kann. Insofern bleibt abzuwarten, welche Folgen der BGH-Beschluss haben wird. Mit Blick auf die auch bisher schon mehr als empfindlichen Bußgelder auch des Bundeskartellamts erscheint uns eine generelle Anhebung des Bußgeldniveaus jedenfalls nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit Konzernunternehmen betroffen sind.

Das Gespräch führte Silke Brünger.

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