Allen Juristen wird „mittäterschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall“ vorgeworfen.
Der Kniff, der die Anwälte zu Mittätern deklariert, ist seitens der Staatsanwälte entweder sehr kreativ oder sehr kämpferisch. Beobachter meinen: Er ist ein weiterer Dammbruch in der Rechtskultur.
Vor Jahren undenkbar, lebt heute eine ganze Beraterbranche von der Angst vor der Haftung. Dass Vorstände und Aufsichtsräte ihrerseits die eigenen (Ex-)Berater in Anspruch nehmen, ist längst die logische Ausweitung der Kampfzone.
Dass nun aber auch eine Staatsanwaltschaft auf die Anwälte losgeht, ist neu. Schwingt hier ein Pendel zurück, das die Berater selbst angestoßen haben? Auch dank ihrer Lobby-Bemühungen schützt seit 2011 die Strafprozessordnung mandatsbezogene Informationen von Kanzleien gegen den Zugriff der Ermittler. Ein großer Vorteil für Kanzleien, die oft in den umfangreichen internen Untersuchungen beraten.
Zuvor hatten Staatsanwälte die Gangart verschärft – etwa als man im Fall HSH Nordbank auf interne Ermittlungen beratender Kanzleien zugriff. Das Legal Privilege verhindert das und bietet absoluten statt zuvor relativen Schutz. Die Staatsanwaltschaft München hat einen kreativ-kämpferischen Ausweg gefunden: Der Anwalt wird zum Mittäter.
Im Auge des Taifuns bleibt es derweil still – auch wegen des bestehenden Mandatsgeheimnisses. Der Mandant kündigt indes an, auch Regressforderungen zu prüfen.