Kommentar

Syndikuszulassung als Maßstab der Unternehmenskultur

So langsam glätten sich die Sorgenfalten auf den Stirnen von Unternehmensjuristen. Was war nicht alles befürchtet worden, nachdem klar wurde, wie ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geregelt sein wird: Arbeitgeber würden die nötigen Erklärungen über Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht unterschreiben. Die Kammern, die schon immer dagegen waren, würden mauern. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) würde immer neue Wege finden, die Befreiung abzulehnen.

Teilen Sie unseren Beitrag

Tatsächlich ist all das eingetreten – aber nur in einem sehr überschaubaren Umfang: Es gibt in dem ein oder anderen Punkt noch Klärungsbedarf mit der DRV, Fragen der Rückwirkung sind noch unbeantwortet und zumindest eine Kammer erweist sich offenbar als schwierig. Sicher gibt es auch Arbeitgeber, die von einem Sonderstatus einer Mitarbeitergruppe wenig halten. Die meisten jedoch sehen das anders – und das ist vielleicht die wichtigste Erkenntnis für alle Inhouse-Counsel. Denn die Haltung des Arbeitgebers zu dem Ansinnen, im Arbeitsvertrag die Unabhängigkeit der Syndizi explizit festzuschreiben, lässt unmittelbar auf seine Haltung zu „seinen“ Juristen schließen.

So könnte und sollte die Frage der Zulassung künftig zu einem zentralen Punkt in jedem Vorstellungsgespräch werden. Lehnt der künftige Arbeitgeber es ab, den Arbeitsvertrag entsprechend zu gestalten, ist der Job möglicherweise nicht der richtige. Tatsächlich ist der Syndikusrechtsanwalt als unabhängiger Ratgeber jedoch gewollt, in aktuellen Stellenausschreibungen wird bereits ausdrücklich nach ihm gesucht. Damit ist die als Rententhema gestartete Diskussion zu einer um Unternehmenskultur mutiert. Gut so.

Mehr über den aktuellen Stand der Syndikusrechtsanwaltszulassungen bei den einzelnen Kammern lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des JUVE Rechtsmarkt (08/2016)

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de