Zwei Kanzleien in der Donaumetropole firmieren ganz oder teilweise unter der britischen Rechtsform der ‚limited liability partnership‘ (LLP). Freshfields Bruckhaus Deringer ist eine Zweigniederlassung der britischen LLP. Baker & McKenzie nahm nach längeren Verhandlungen mit der Wiener Rechtsanwaltskammer vor zwei Jahren die eher exotische Form einer LLP & Co. KG an.
Die LLP ist in Österreich zulässig auf der Grundlage von EU-Richtlinien. Mit einem Austritt Großbritanniens aus der EU könnte diese Basis wegbrechen. „Es lässt sich nicht wegleugnen“, erklärt der Präsident der Wiener Rechtsanwaltskammer Prof. Dr. Michael Enzinger, „das könnte ein Problem ergeben“.
Der Managing Partner von Baker & McKenzie in Wien, Dr. Alexander Petsche, geht derzeit nicht davon aus, dass ein Brexit die Rechtsform seiner Kanzlei in Frage stellt. Die britische LLP bleibe ja grundsätzlich bestehen, diese sei Komplementärin der KG. Solange das in Österreich akzeptabel sei, sieht er keine Gefahr für dieses Modell. Es brauchte allerdings einiges an Überzeugungsarbeit bei der Rechtsanwaltskammer in Wien, bis deren Vertreter 2014 zustimmten.
Enzinger setzt darauf, dass im Fall eines Austritts eine Trennungsvereinbarung Details regeln wird. Es könne ja nicht sein, dass eine Kanzlei so ihre Berufsgrundlage verliere – ohne jedes Zutun. Deshalb hält er auch Zwangsmaßnahmen für unangebracht. Frei stehe es den betroffenen Kanzleien natürlich, von sich aus eine andere Rechtsform anzunehmen. Der Präsident der Österreichischen Rechtsanwaltskammer Dr. Rupert Wolff kann sich eine Lösung vorstellen, wie sie für die Schweiz besteht: bilaterale Verträge zwischen Großbritannien und der EU, die die Berufsausübung und die Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend sichern.
Neben der Rechtsform träfe ein möglicher Brexit auch britische Anwälte, die in Österreich als europäische Anwälte eingetragen sind. Einer von ihnen ist Iain Sheridan, der seit Februar 2015 der Wiener Kammer angehört. Für den Spezialisten im Bank- und Finanzrecht ist Wien interessant als Standort von Schiedsgerichten. An einem Austritt Großbritanniens aus der EU würde er vor allem bedauern, dass eine Schranke runterginge, die eine Zusammenarbeit von Anwälten über Jurisdiktionen hinweg erschwert.
Tatsache ist für Wolff, dass britische Anwälte mit einem Ausstieg ihres Landes aus der EU das Recht verlieren würden, sich in Österreich niederzulassen und den Beruf auszuüben. Ausnahme: Wenn europäische Anwälte drei Jahre Berufstätigkeit in der Alpenrepublik nachweisen, können sie sich zu österreichischen Berufsträgern umtragen lassen. Tatsächlich sind diese Fälle eher selten, die Wiener Kammer zählt im Jahr eine Hand voll Kandidaten – aus allen EU-Ländern zusammen.