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In ihrem Urteil (C-59/23 P) vom 11. September stellten die Richterinnen und Richter klar: Die Kommission hätte im Zuge des Genehmigungsverfahrens nicht nur die in Aussicht gestellte Beihilfe auf ihre unionsrechtliche Vereinbarkeit prüfen müssen, sondern auch, ob eine Verletzung anderer europarechtlicher Normen vorlag. Nach Ansicht des EuGH hätte auch geprüft werden müssen, ob die Direktvergabe des Auftrags für den Bau der zwei neuen Kernreaktoren in Paks an ein russisches Unternehmen mit den vergaberechtlichen Vorschriften der Union vereinbar ist.