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Im Kern ging es in dem Verfahren um Paragraf 3 Absatz 1 zweiter Satz des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG). Laut VfGH widerspricht er weder verfassungsmäßigen Amtshaftungsregelungen noch dem Gleichheitsgrundsatz oder dem Schutz von Eigentumsrechten. Dr. Ernst Brandl, of Counsel bei Brandl Talos und als erfahrener Bankrechtler einer der maßgeblichen Vertreter in den Amtshaftungsklagen, nennt das Erkenntnis allerdings „ein katastrophales Signal an die Gesellschaft“.