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Anleger reicht Verfassungsbeschwerde ein

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Nachdem ihn der BGH zur Rückzahlung eines Überziehungskredites an den Discount-Broker Consors (heute Cortal Consors) verurteilt hatte, reichte nun ein Privatanleger Verfassungsbeschwerde ein. Er geht damit gegen die Entscheidung des BGH vor, den Rechtsstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Laut BGH stand Artikel 11 der EU-Richtlinie zu Wertpapierdienstleistungen - der Wertpapierfirmen verpflichtet, "im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden" zu handeln - einer Kreditvergabe nicht entgegen. Zudem befand das Gericht, Wertpapierdienstleister sollten nicht verpflichtet werden, "ihre Kunden zu bevormunden" und die "Ausübung von Aufträgen eines hinreichend informierten Kunden" abzulehnen. Dem BGH zufolge wurde der Anleger zu Beginn der Geschäftsbeziehungen hinreichend über die Risiken von kreditfinanzierten Wertpapierkäufen informiert. Hätte das Urteil Bestand, müsste der Anleger dem Gläubiger das Sollsaldo von rund 152.000 Euro nebst Zinsen und Mahnkosten erstatten. Die geforderte Summe übersteigt das beim Vertragsabschluss angegebene Brutto-Jahreseinkommen des Anlegers um das Zehnfache. Vertreter des Anlegers

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Zuck & Quaas (Stuttgart): Prof. Dr. Rüdiger Zuck – Verfassungsbeschwerde

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