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Das BVerfG entschied nun im Gegensatz zu allen Vorinstanzen zugunsten von Tilp. Es griff in seiner Argumentation auf das Grundrecht der Berufsfreiheit zurück und entschied, dass die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig sei. Es sei völlig legitim, dass Kanzleien mit solchen Gegnerlisten Werbung betrieben. Potentielle Mandanten hätten ein Informationsinteresse, wenn sie einen spezialisierten Anwalt suchten.