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Anwälte dürfen Gegner nennen

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Rechtsanwälte dürfen auf ihren Web-Seiten die Namen der Unternehmen nennen, gegen die sie vorgehen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht Ende Januar und gab damit der Anlegerkanzlei Tilp Recht, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte.Der Finanzdienstleister AWD hatte 2003 auf Unterlassung geklagt, weil die Kanzlei auf ihrer Homepage eine so genannte Gegnerliste einstellte, aus der hervorging, gegen welche Unternehmen die Kanzlei mandatiert wurde. Der AWD sah sich hierdurch in seiner Geschäftsehre betroffen. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht Berlin stimmten dem AWD zu und erkannten eine Schädigung der unternehmerischen Persönlichkeitsrechte. Revision wurde nicht zugelassen. Der BGH lehnte die von Tilp eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde ab.

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Das BVerfG entschied nun im Gegensatz zu allen Vorinstanzen zugunsten von Tilp. Es griff in seiner Argumentation auf das Grundrecht der Berufsfreiheit zurück und entschied, dass die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig sei. Es sei völlig legitim, dass Kanzleien mit solchen Gegnerlisten Werbung betrieben. Potentielle Mandanten hätten ein Informationsinteresse, wenn sie einen spezialisierten Anwalt suchten.

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