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Die weitreichende Beschränkung der Aktionärsrechte war durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie (COMVG) eingeläutet worden. So sollte es auch in der außergewöhnlichen Situation der Reisebeschränkungen und des Lockdowns möglich sein, Hauptversammlungen durchzuführen. Das Maßnahmengesetz wurde durch Rechtsverordnungen inzwischen bis Ende 2021 verlängert. Allerdings gelten ab März ein paar Neuerungen für die virtuellen HVs.