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In der Branche war die BGH-Entscheidung mit Spannung erwartet worden. Die Vorinstanz war noch der Ansicht, dass die Grundsätze für Bankberater auch für freie Anlageberater gelten müssen und daher eine Aufklärungspflicht über die erhaltenen Provisionen bestehe. Interessant war der Spruch des OLG Düsseldorf vor allem deshalb, weil sich die Richter damit gegen ein kurz zuvor ergangenes Grundsatzurteil des BGH gestellt hatten, das die Szene der freien Anlageberater aus der Schusslinie nahm (III ZR 196/09). Nun hat der BGH seine Ansicht bekräftigt, die Phase der Unsicherheit ist wieder beendet.